Dies deshalb, weil gestützt auf die Laser-Videoauf- zeichnung ein solcher Schluss nicht möglich ist und sich auch nicht ein Einvernahmeprotokoll jener Person, die diese Aussage gemacht haben soll, bei den Akten befindet. Zwar bestätigte der Berufungsbeklagte im Formular der Veranstalterin, das Motorrad BMW, Kontrollschild ZH XXXX, zwischen 11:40 und 12:00 Uhr für eine Probefahrt ausgeliehen zu haben. Jedoch einzig aufgrund dessen, dass das Tatfahrzeug um 11:56 Uhr, also in diesem Zeitraum, in die Geschwindigkeitskontrolle geriet, darauf zu schliessen, dass es sich dabei um das Motorrad mit dem Kontrollschild ZH XXXX handelt, ist nicht zulässig, da sich im fraglichen Zeitraum zahlreiche