Andere markante Merkmale, die eine Identifizierung des Tatfahrzeuges anhand der Laser-Videoaufzeichnung zulassen würden, finden sich in den Akten nicht. Der Vollständigkeit halber ist zu Frage 20 des Einvernahmeprotokolls vom 24. Juni 2015 beizufügen, dass die Aussage des Einvernehmenden, die Veranstalterin der BMW-Testtage habe das Motorrad auf der Laser-Videoaufzeichnung als das vom Berufungsbeklagten gelenkte bestätigt, als fragwürdig erscheint. Dies deshalb, weil gestützt auf die Laser-Videoauf- zeichnung ein solcher Schluss nicht möglich ist und sich auch nicht ein Einvernahmeprotokoll jener Person, die diese Aussage gemacht haben soll, bei den Akten befindet.