Fraglich ist bereits, ob das Motorrad, mit dem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dass es sich beim Tatfahrzeug um das Motorrad mit dem Kontrollschild ZH XXXX handelt, konnte gemäss Polizeirapport vom 6. Juli 2015 nicht rechtsgenüglich erstellt werden. So wird im Polizeirapport ausdrücklich vermerkt, dass das Kontrollschild auf der Laser-Videoaufzeichnung nicht eindeutig verifiziert werden konnte. Andere markante Merkmale, die eine Identifizierung des Tatfahrzeuges anhand der Laser-Videoaufzeichnung zulassen würden, finden sich in den Akten nicht.