Auch wenn der Beschuldigte nicht unmittelbar im Anschluss an die Geschwindigkeitskontrolle habe angehalten werden können, sei aufgrund der Umstände erstellt, dass er das Motorrad zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Zum einen habe er sich im "Testprotokoll" der Firma A. AG als Lenker des Tatfahrzeugs für die Tatzeit eingetragen und unterschriftlich bestätigt, zum anderen sei der Beschuldigte kurze Zeit später einer Kontrolle unterzogen worden und habe dabei die gleiche auffällige Motorradkleidung wie der Lenker des Tatfahrzeugs getragen.