AR GVP 34/2022 Nr. 3847 Grobe Verkehrsregelverletzung; Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Das Kontrollschild des ausgeliehenen Motorrades, mit dem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, konnte auf der Laser-Videoaufzeichnung nicht zweifelsfrei identifiziert werden. Dass der Lenker des Tatfahrzeuges eine auffällige Motorradjacke trug und ebenso ein Lenker eines Motorrades, das auf einen Halter eingelöst war, der um die Tatzeit herum ein Testfahrzeug ausgeliehen hatte, erlaubt keine rechtsgenügende Identifizierung des Halters als Täter. Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 07.06.2022, O1S 21 2