AR GVP 34/2022 Nr. 3847 Grobe Verkehrsregelverletzung; Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Das Kontrollschild des ausgeliehenen Motorrades, mit dem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, konnte auf der Laser-Videoaufzeichnung nicht zweifelsfrei identifiziert werden. Dass der Lenker des Tatfahrzeuges eine auf- fällige Motorradjacke trug und ebenso ein Lenker eines Motorrades, das auf einen Halter eingelöst war, der um die Tatzeit herum ein Testfahrzeug ausgeliehen hatte, erlaubt keine rechtsgenügende Identifizierung des Hal- ters als Täter. Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 07.06.2022, O1S 21 2 Aus den Erwägungen: 2.1 Tatvorwurf In der Anklageschrift vom 9. Juni 2020 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 17. Mai 2015, 11:56 Uhr, das Motorrad mit dem Kontrollschild ZH XXXX mit einer rechtlich relevanten Geschwindigkeit von 134 km/h auf der Schwägalpstrasse in Urnäsch, Bereich Chräzeren, in Richtung Schwägalp gelenkt und damit die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 54 km/h überschritten zu haben. Auch wenn der Beschuldigte nicht unmittelbar im Anschluss an die Geschwindigkeitskontrolle habe angehalten werden können, sei aufgrund der Umstände erstellt, dass er das Motorrad zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Zum einen habe er sich im "Testprotokoll" der Firma A. AG als Lenker des Tatfahrzeugs für die Tatzeit eingetragen und unterschriftlich bestätigt, zum ande- ren sei der Beschuldigte kurze Zeit später einer Kontrolle unterzogen worden und habe dabei die gleiche auf- fällige Motorradkleidung wie der Lenker des Tatfahrzeugs getragen. 2.8 Beurteilung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Für den modernen Strafprozess ist typisch, dass er entgegen früheren Ausgestaltungen nicht auf feste Beweisregeln abstellt. Vielmehr wird die Würdigung und Abwägung der verschiedenen Beweise (Per- sonalbeweise wie Aussagen von Personen, Gutachten, sachliche Beweismittel wie Beweisgegenstände) in die richterliche Verantwortlichkeit gelegt, womit dem Untersuchungs- und Wahrheitsgrundsatz nach Art. 6 StPO besser gedient ist (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 10 StPO). Nach Art. 10 Abs. 2 StPO ist entscheidend, dass die Beweise beim Richter die Überzeu- gung für die von ihm zu ziehenden Schlüsse zu wecken vermögen. Absolute Sicherheit für die Richtigkeit die- ser Schlüsse kann nicht verlangt werden; für einen Schuldspruch muss genügen, dass vernünftige Zweifel an der Schuld der beschuldigten Person ausgeschlossen werden können bzw. dass ein Freispruch zu ergehen hat, wenn erhebliche und unüberwindliche Zweifel an der Schuld verbleiben (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 6 zu Art. 10 StPO). Art. 10 Abs. 3 StPO operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Diese Bestimmung verbietet es, bei der rechtlichen Würdi- Seite 1/3 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3847 gung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdi- gung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Auf der anderen Seite kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Das Obergericht hat nach dem Gesagten gestützt auf die Aktenlage zu prüfen, ob der Berufungsbeklagte tat- sächlich der Lenker des Deliktsfahrzeuges ist, das auf der Laser-Videoaufzeichnung zu sehen ist. Fraglich ist bereits, ob das Motorrad, mit dem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde, zweifels- frei identifiziert werden kann. Dass es sich beim Tatfahrzeug um das Motorrad mit dem Kontrollschild ZH XXXX handelt, konnte gemäss Polizeirapport vom 6. Juli 2015 nicht rechtsgenüglich erstellt werden. So wird im Poli- zeirapport ausdrücklich vermerkt, dass das Kontrollschild auf der Laser-Videoaufzeichnung nicht eindeutig veri- fiziert werden konnte. Andere markante Merkmale, die eine Identifizierung des Tatfahrzeuges anhand der Laser-Videoaufzeichnung zulassen würden, finden sich in den Akten nicht. Der Vollständigkeit halber ist zu Frage 20 des Einvernahmeprotokolls vom 24. Juni 2015 beizufügen, dass die Aussage des Einvernehmenden, die Veranstalterin der BMW-Testtage habe das Motorrad auf der Laser-Videoaufzeichnung als das vom Beru- fungsbeklagten gelenkte bestätigt, als fragwürdig erscheint. Dies deshalb, weil gestützt auf die Laser-Videoauf- zeichnung ein solcher Schluss nicht möglich ist und sich auch nicht ein Einvernahmeprotokoll jener Person, die diese Aussage gemacht haben soll, bei den Akten befindet. Zwar bestätigte der Berufungsbeklagte im Formu- lar der Veranstalterin, das Motorrad BMW, Kontrollschild ZH XXXX, zwischen 11:40 und 12:00 Uhr für eine Probefahrt ausgeliehen zu haben. Jedoch einzig aufgrund dessen, dass das Tatfahrzeug um 11:56 Uhr, also in diesem Zeitraum, in die Geschwindigkeitskontrolle geriet, darauf zu schliessen, dass es sich dabei um das Motorrad mit dem Kontrollschild ZH XXXX handelt, ist nicht zulässig, da sich im fraglichen Zeitraum zahlreiche weitere Motorräder auf der Strasse befanden. Es ist daher festzuhalten, dass das Tatfahrzeug, das auf der Laser-Videoaufzeichnung zu sehen ist, gemäss Aktenlage nicht rechtsgenüglich identifiziert ist. Zum gleichen Schluss gelangte auch das vorinstanzliche Gericht in seiner Beweiswürdigung. Wie im Polizeirapport zutreffend ausgeführt wird, ist auf der Laser-Videoaufzeichnung eine «auffällige, schwarze Motorradjacke mit breitem, orangen Farbstreifen» zu erkennen, die vom Lenker des Tatfahrzeuges getragen wird. Gemäss Polizeirapport sei zwischen 12:50 und 12:55 Uhr eine kleinere Personengruppe mit Motorrädern von der Schwägalp in Richtung Urnäsch gefahren. Zu dieser Gruppe habe auch eine Person gehört, die eine sehr auffällige schwarze Motorradjacke mit breitem orangen Farbstreifen getragen, und das Motorrad Ducati mit dem Kontrollschild SG YYYY gelenkt habe. Ob es sich dabei um die bei der Tatbegehung getragene Jacke handelte, ist nicht hinreichend belegt. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass es sich bei der fraglichen Jacke um ein Unikat handelt. Somit ist zweifelhaft, ob der Lenker des Tatfahrzeugs auch derje- nige des Motorrades Ducati mit dem Kontrollschild SG YYYY ist. Zudem wurde der Lenker des Motorrades "SG YYYY" nicht polizeilich angehalten, jedenfalls ergibt sich nichts dergleichen aus den Akten. Ob es sich also bei ihm tatsächlich um den Berufungsbeklagten handelt, ist damit ebenfalls nicht erstellt. Allein gestützt auf die Halterstellung des Berufungsbeklagten betreffend des Motorrades Ducati mit dem Kontrollschild SG YYYY und – aufgrund einer möglicherweise identischen Jacke mit dem Täter – auf ihn als Lenker des Tatfahr- zeuges zu schliessen, entbehrt einer rechtsgenüglichen Beweislage. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, muss es sich beim Lenker des Tatfahrzeuges nicht um denjenigen Lenker handeln, der von der Polizei nach der Geschwindigkeitskontrolle aus der Personengruppe heraus wiedererkannt worden sein soll. Es ist möglich, dass der Lenker, der zwischen 12:50 Uhr und 12:55 Uhr wiedererkannt worden sein soll, lediglich eine ähnlich aussehende Motorradjacke trug. Auch ist es, wie die Vorinstanz zu Recht erwähnt, möglich, dass nach den Testfahrten ein Bekannter des Berufungsbeklagten das Motorrad Ducati "SG YYYY" lenkte. Unter diesen Umständen auf eine Täterschaft des Berufungsbeklagten zu schliessen, verbietet sich. Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3847 Das Obergericht kommt in Würdigung aller Beweise zum Schluss, dass der rechtsgenügende Beweis, dass sich die von der Berufungsklägerin vorgebrachte Version des Sachverhaltes tatsächlich so ereignet hat, nicht erbracht ist. Vielmehr bestehen beim Gericht aufgrund der Beweislage ernsthafte Zweifel daran, dass der Berufungsbeklagte tatsächlich der Lenker des Tatfahrzeuges war, das auf der Laser-Videoaufzeichnung zu sehen ist, weshalb er in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo vom Vorwurf der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung freizusprechen ist. Seite 3/3