1.5.6 Zusammenfassend hat die Untersuchungsbehörde die massive Verzögerung des Verfahrens, welche zu einer erheblichen Belastung des Beschuldigten geführt hat, allein zu verantworten. Als einzig angemessene Sanktion kommt daher nur die Einstellung des Verfahrens in Frage. Seite 4/4