Aufgrund der fehlenden Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und des Geständnisses sei eine solch lange V erfahrensdauer weder nachvollziehbar noch zumutbar. Dies auch weil ein Führerausweisentzug im Raum stehe und die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdeführer auf den Führerausweis angewiesen sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.2). Seite 2/4 Gerichtsentscheid AR GVP 33/2021 Nr. 3824