Auszugehen sei nach den obigen Ausführungen von einer schuldangemessenen Strafe von 160 Tagessätzen. Aufgrund der erwähnten Verfahrensverzögerung erscheine eine Reduktion dieser Strafe um 40 % (um 64 Tagessätze) auf 96 Tagessätze als angemessen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes werde ausserdem im Dispositiv aufgeführt. 1.5.2 Die Verteidigung macht an Schranken der heutigen Berufungsverhandlung geltend, das Bundesgericht habe im Entscheid 6B_441/2019 zu einem SVG-Delikt, das im Vergleich zum vorliegenden viel anspruchsvoller