Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3762 Festzuhalten ist somit, dass sich der Berufungskläger mit dem Schlag ins Gesicht der Berufungsbeklagten 1 der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Seite 2/2