123 StGB). Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutliches, freilich vorübergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (dieselben, a.a.O., N. 4 zu Art. 126 StGB). Die Abgrenzungen zwischen der Tätlichkeit und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) sind fliessend und oft recht schwierig; dem Richter steht ein relativ grosses Ermessen zu (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB).