AR GVP 31/2019, Nr. 3762 Ein Schlag des Ehemannes ins Gesicht der Ehefrau stellt in casu eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB dar. Vorliegend ging das Obergericht von einer Tätlichkeit und nicht von einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB aus, da der Schlag ins Gesicht, welcher ein Hämatom verursachte, keine nennenswerten Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Verletzten hatte. Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 22.10.2019, O1S 19 2