AR GVP 31/2019, Nr. 3762 Ein Schlag des Ehemannes ins Gesicht der Ehefrau stellt in casu eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB dar. Vorliegend ging das Obergericht von einer Tätlichkeit und nicht von einer einfachen Körper- verletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB aus, da der Schlag ins Gesicht, welcher ein Hämatom verursach- te, keine nennenswerten Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Verletzten hatte. Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 22.10.2019, O1S 19 2 Aus den Erwägungen: 2.1.6.5 Rechtliches Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 126 Ziff. 1 StGB). Begeht der Täter die Tat wiederholt an sei- nem Ehegatten während der Ehe, so wird er von Amtes wegen verfolgt (Art. 126 Ziff. 2 lit. b StGB). Wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen erfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, wel- che noch nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu werten sind (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 123 StGB). Auch leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen, die mindestens ein deutliches, freilich vor- übergehendes Missbehagen verursachen, sind als Tätlichkeiten zu werten (dieselben, a.a.O., N. 4 zu Art. 126 StGB). Die Abgrenzungen zwischen der Tätlichkeit und der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) sind fliessend und oft recht schwierig; dem Richter steht ein relativ grosses Ermessen zu (dieselben, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Als Tätlichkeiten sind einzig Eingriffe in die körperliche Integrität zu werten, die nur Schram- men, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erhebliche Schmerzen zu ver- ursachen (ROTH/BERKEMEIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 StGB). Beispiele für Tätlichkeiten sind Ohrfeigen, Faust- schläge, Fusstritte, heftige Stösse (ANDREAS DONATSCH, in: Donatsch [Hrsg.] Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 126 StGB). 2.1.6.6 Beurteilung Wie in Erwägung 2.1.5.2 ausgeführt, zeigt das von der Polizei einen Tag nach der Tat gemachte Foto des Gesichts der Berufungsbeklagten 1 eine blau-rot verfärbte Schwellung unter dem linken Auge. Das Spital Heri- sau hielt in seinem Austrittsbericht fest, Augenmobilität und Sehkraft seien uneingeschränkt vorhanden, das Kiefergelenk frei und schmerzfrei beweglich. Wie aus den in vorstehender Erwägung 2.1.6.4 aufgeführten Aus- sagen der Berufungsbeklagten 1 vor Obergericht deutlich wird, hatte der Schlag ins Gesicht keine nennens- werten Auswirkungen auf ihr Wohlbefinden. Dass die Berufungsbeklagte 1 zwei Wochen mit ihrer Arbeit aus- setzte, war ihr eigener Entscheid, da sie die Patienten nicht „irritieren“ wollte und nicht wegen der Schmerzen als Folge des Schlags. Da somit die gesundheitlichen Einschränkungen aufgrund des Hämatoms für die Beru- fungsbeklagte 1 grösstenteils kosmetischer Art waren, ist von einer Tätlichkeit und nicht von einer einfachen Körperverletzung auszugehen. Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3762 Festzuhalten ist somit, dass sich der Berufungskläger mit dem Schlag ins Gesicht der Berufungsbeklagten 1 der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. Seite 2/2