2.4 Schuldangemessene Strafe Die schuldangemessene Strafe setzt sich zusammen aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe der Busse. Nachdem in Erwägung 2.1 eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen als insgesamt dem Verschulden angemessen und eine Strafenkombination als sachgerecht erachtet wurde, ist die Anzahl der Tagessätze bei Verhängung einer Verbindungsbusse vom CHF 4‘000.00 im entsprechenden Umfang zu reduzieren (BGE 135 IV 188 E. 3.3 ff.; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2007 vom 18. März 2008 E. 3 und E. 4).