Existenzminimum lebende Verurteilte sicherstellen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_408/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 1.4.2 und 1.6.2 ff., 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.2 ff.). In casu rechtfertigt sich aufgrund der sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und aufgrund der lediglich bedingt ausgesprochenen Geldstrafe eine weitere Reduktion nicht. Sodann ist danach zu fragen, ob das vorhandene Vermögen zu berücksichtigen ist. Dazu hält BGE 134 IV 60 E. 6.2 fest: „Es kann nicht der Sinn der Geldstrafe sein, Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren.