In Anbetracht der Strafe von 110 Tagessätzen ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, welche bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen eine weitere Reduktion um 10 bis 30 % zulässt. Diese Reduktion soll die Zumutbarkeit der Auswirkungen der Strafe für in wirtschaftlicher Bedrängnis und nahe am Seite 5/7 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3761