Wie die Vorinstanz in Erwägung 7 zutreffend ausgeführt hat, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und verfügt über einen ungetrübten automobilistischen Leumund, was strafmindernd zu berücksichtigen ist. Zudem hat der Berufungskläger mit Sicherheit einen mehrmonatigen Führerausweisentzug zu gewärtigen, was aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, bei welcher er teilweise auf ein Auto angewiesen ist, ebenfalls einen Strafminderungsgrund darstellt (W IPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 161 zu Art. 47 StGB). Abgesehen davon kann die Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers als durchschnittlich bezeichnet werden.