2.1.5 Täterbezogene Kriterien Sodann sind die täterbezogenen Kriterien zu ermitteln, wozu unter anderem das Vorleben des Täters gehört (dieselben, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB). Wie die Vorinstanz in Erwägung 7 zutreffend ausgeführt hat, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und verfügt über einen ungetrübten automobilistischen Leumund, was strafmindernd zu berücksichtigen ist.