stehen demgegenüber nicht. Einzuräumen ist, dass die Strasse in diesem Bereich gerade und übersichtlich ist, die Strasse trocken und es an jenem Tag eher sonnig war. Anhand der von der Kantonspolizei vom Tatort erstellten Fotos ist davon auszugehen, dass die Licht- und Sichtverhältnisse im Tatzeitpunkt gut waren. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die vom Berufungskläger begangene Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich noch 4 km/h vom sog. Rasertatbestand nach Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG entfernt ist. Eine Überschreitung der Geschwindigkeit ausserorts ab 60 km/h hätte im Minimum eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten zur Folge.