Der Berufungskläger überschritt im Zuge eines Überholmanövers auf einer abfallenden Strasse die ausserorts geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit um rechtlich relevante 56 km/h. Die Tat ereignete sich Ende Oktober an einem Samstagnachmittag. Das Ausmass der vom Berufungskläger verursachten Gefährdung muss als erheblich bezeichnet werden. In der betroffenen Gegend befinden sich Wanderwege, eine Postautohaltestelle und in den fraglichen Streckenabschnitt münden Einlenker. Zudem ist allgemein bekannt, dass die Passstrecke Schwägalp –Urnäsch bei Motorfahrzeug- und Fahrradfahrern beliebt ist.