Seite 2/7 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3761 2.1.3 Strafrahmen Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).