O, N. 7 zu Art. 34 StGB). Vorliegend spielt es aufgrund der von der Vorinstanz auf 160 Tagessätze festgesetzten Strafe und aufgrund dessen, dass einzig der Beschuldigte Berufung eingereicht hat (Art. 391 Abs. 2 StPO), keine Rolle, ob das neue oder alte Sanktionenrecht angewendet wird. Anzufügen ist, dass mit Bezug auf ein und dieselbe Tat entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden ist (derselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 34 StGB). Das Obergericht wird das neue Recht anwenden.