34 Abs. 1 StGB, indem das Maximum von 360 Tagessätzen auf 180 Tagessätze reduziert worden ist. Wäre demnach für die im vorliegenden Fall im Oktober 2017 begangene Tat eine Geldstrafe zwischen 180 und 360 Tagessätzen angemessen, wäre weiterhin diese Strafart auszufällen (STEFAN HEIMGARTNer, in Andreas Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 34 StGB). Eine Geldstrafe gilt gegenüber einer kurzen Freiheitsstrafe als mildere Sanktion, sodass nach der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe auszufällen ist (derselbe, a.a.O, N. 7 zu Art.