automobilistischen und bürgerlichen Leumund. Der Berufungskläger habe die Tat zugegeben und sich gegenüber Polizei und Anklägerin kooperativ verhalten. Der Berufungskläger werde den Führerausweis für mehrere Monate abgeben müssen. Als Versicherungsexperte mit Kundenkontakt sei er auf den Führerausweis angewiesen. Der Ausweisentzug sei mit finanziellen und zeitlichen Aufwänden verbunden. Das Bundesgericht habe diesen Strafminderungsgrund anerkannt (BGE 123 II 464 E. 2a). Wie im vorerwähnten St. Galler Fall sei vorliegend von einer Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen auszugehen. Diese sei um 10 Tagessätze auf deren 70 zu senken.