Auch die täterbezogenen Strafzumessungselemente würden für den Berufungskläger sprechen. Die Vorinstanz habe diese nicht berücksichtigt. Der Berufungskläger sei Ersttäter. Er fahre seit Jahrzehnten unfall- und straffrei Auto, was auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweise und strafmindernd zu berücksichtigen sei (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Berufungskläger mache mit dem Auto viele Kilometer. Er sei kein notorischer Schnellfahrer. Der Berufungskläger sei weder im Straf- noch im “Admas“-Register verzeichnet. Er verfüge über einen einwandfreien