Zu Recht habe das Kantonsgericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach Strafzumessungsempfehlungen keine Gesetzeskraft aufweisen und das Ermessen der Behörden und des Gerichts nicht einschränken würden (BGE 123 II 106 E. 2a). Die bekannten Strafzumessungsempfehlungen würden bei der Bemessung des Strafmasses einzig auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung abstellen. Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sei bei der Strafzumessung ein Gesichtspunkt neben anderen und falle vornehmlich bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens in Betracht.