Aus den Erwägungen: 2. Materielles: Strafzumessung 2.1 Anzahl Tagessätze Der Berufungskläger lässt vorbringen, er habe unbestritten eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG begangen. Die ausgefällte Strafe sei deutlich zu hoch. Das Kantonsgericht St. Gallen habe am 16. Juni 2015 eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von rechtlich relevanten 54 km/h (134 km/h auf 80- er Strecke) zu beurteilen gehabt. Zu Recht habe das Kantonsgericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach Strafzumessungsempfehlungen keine Gesetzeskraft aufweisen und das Ermessen der Behörden und des Gerichts nicht einschränken würden (BGE 123 II 106 E. 2a).