AR GVP 31/2019, Nr. 3761 Strafzumessung für eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG). Anzahl und Höhe der Tagessätze, Busse/Ersatzfreiheitsstrafe, schuldangemessene Strafe (Art. 34, 42 Abs. 4, 47 und 106 StGB). Strafmassempfehlungen haben lediglich Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe. Es ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ist bei der Strafzumessung ein Gesichtspunkt neben anderen. Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung 05.03.2019, O1S 18 6