AR GVP 31/2019, Nr. 3761 Strafzumessung für eine grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG). Anzahl und Höhe der Tagessätze, Busse/Ersatzfreiheitsstrafe, schuldangemessene Strafe (Art. 34, 42 Abs. 4, 47 und 106 StGB). Strafmassempfehlungen haben lediglich Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungs- hilfe. Es ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Die Höhe der Geschwindig- keitsüberschreitung ist bei der Strafzumessung ein Gesichtspunkt neben anderen. Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung 05.03.2019, O1S 18 6 Aus den Erwägungen: 2. Materielles: Strafzumessung 2.1 Anzahl Tagessätze Der Berufungskläger lässt vorbringen, er habe unbestritten eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG begangen. Die ausgefällte Strafe sei deutlich zu hoch. Das Kantonsgericht St. Gallen habe am 16. Juni 2015 eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von rechtlich relevanten 54 km/h (134 km/h auf 80- er Strecke) zu beurteilen gehabt. Zu Recht habe das Kantonsgericht auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung hingewiesen, wonach Strafzumessungsempfehlungen keine Gesetzeskraft aufweisen und das Ermes- sen der Behörden und des Gerichts nicht einschränken würden (BGE 123 II 106 E. 2a). Die bekannten Straf- zumessungsempfehlungen würden bei der Bemessung des Strafmasses einzig auf die Höhe der Geschwindig- keitsüberschreitung abstellen. Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung sei bei der Strafzumessung ein Gesichtspunkt neben anderen und falle vornehmlich bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens in Betracht. Beim objektiven Tatverschulden seien namentlich auch die Strassen-, Sicht- und Witterungsverhält- nisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Ausmass der Gefährdung zu beurteilen (Ent- scheid des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2014.107 vom 16. Juni 2015 E. 3d). Im angefochtenen Urteil sei korrekt festgehalten, dass der Berufungskläger einen Fahrfehler gemacht habe. Er habe aufgrund eines Über- holmanövers stark beschleunigen müssen. Weil das Auto, das er überholt habe, aufgrund der Neigung der Strasse, auch beschleunigt habe, habe der Beschuldigte beim Überholen auch noch mehr beschleunigen müs- sen. Die tatbezogenen Strafzumessungselemente würden zugunsten des Berufungsklägers sprechen und müssten strafmindernd berücksichtigt werden: Der Berufungskläger habe fahrlässig und nicht vorsätzlich ge- handelt. Die Strecke sei gerade verlaufen. Es habe wenig Verkehr gehabt, keine Fussgänger und keine spielenden Kinder. Es hätten perfekte Sicht- und Strassenbedingungen geherrscht und die Strecke sei über- sichtlich gewesen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung habe nur sehr kurz gedauert, nämlich während des Überholmanövers. Die Strecke sei eine bekannte Pass- und Ausflugstrasse mit viel Töff- und Autoverkehr am Wochenende. Den Anwohnern und Wanderern sei dies bekannt, weshalb sie sich nicht auf der Strasse aufhal- ten würden. Der Berufungskläger habe nur eine abstrakte Gefahr geschaffen, die Fahrt sei problem- und ge- fahrlos verlaufen. Der Berufungskläger sei ein erfahrener und sicherer Autofahrer. Auch die täterbezogenen Strafzumessungselemente würden für den Berufungskläger sprechen. Die Vorinstanz habe diese nicht berück- sichtigt. Der Berufungskläger sei Ersttäter. Er fahre seit Jahrzehnten unfall- und straffrei Auto, was auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweise und strafmindernd zu berücksichtigen sei (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Der Berufungskläger mache mit dem Auto viele Kilometer. Er sei kein notorischer Schnellfahrer. Der Beru- fungskläger sei weder im Straf- noch im “Admas“-Register verzeichnet. Er verfüge über einen einwandfreien Seite 1/7 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3761 automobilistischen und bürgerlichen Leumund. Der Berufungskläger habe die Tat zugegeben und sich gegen- über Polizei und Anklägerin kooperativ verhalten. Der Berufungskläger werde den Führerausweis für mehrere Monate abgeben müssen. Als Versicherungsexperte mit Kundenkontakt sei er auf den Führerausweis ange- wiesen. Der Ausweisentzug sei mit finanziellen und zeitlichen Aufwänden verbunden. Das Bundesgericht habe diesen Strafminderungsgrund anerkannt (BGE 123 II 464 E. 2a). Wie im vorerwähnten St. Galler Fall sei vor- liegend von einer Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen auszugehen. Diese sei um 10 Tagessätze auf deren 70 zu senken. Die Richtlinien des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte (VBRS) würden bei Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von 55-60 km/h von einem Richtwert von 110 Tagessätzen ausgehen. Die Richtlinien der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) würden bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts von 50-59 km/h 120 Tagessätze vorsehen. Die Vor- instanz habe einfach den Strafbefehl bestätigt. Der Richter habe keine Strafzumessung vorgenommen. Der Berufungskläger wisse nicht, wie dieser auf diese 160 Tagessätze komme. 2.1.1 Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Sanktionenrechts in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist nach Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. Revidiert wurde auch Art. 34 Abs. 1 StGB, indem das Maximum von 360 Tagessätzen auf 180 Tagessätze reduziert worden ist. Wäre demnach für die im vorliegenden Fall im Oktober 2017 begangene Tat eine Geld- strafe zwischen 180 und 360 Tagessätzen angemessen, wäre weiterhin diese Strafart auszufällen (STEFAN HEIMGARTNer, in Andreas Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 34 StGB). Eine Geldstrafe gilt gegenüber einer kurzen Freiheitsstrafe als mildere Sanktion, sodass nach der lex mitior gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB eine Geldstrafe auszufällen ist (derselbe, a.a.O, N. 7 zu Art. 34 StGB). Vor- liegend spielt es aufgrund der von der Vorinstanz auf 160 Tagessätze festgesetzten Strafe und aufgrund des- sen, dass einzig der Beschuldigte Berufung eingereicht hat (Art. 391 Abs. 2 StPO), keine Rolle, ob das neue oder alte Sanktionenrecht angewendet wird. Anzufügen ist, dass mit Bezug auf ein und dieselbe Tat entweder das alte oder das neue Recht anzuwenden ist (derselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 34 StGB). Das Obergericht wird das neue Recht anwenden. 2.1.2 Rechtliches Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermei- den (Art. 47 Abs. 2 StG). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt nach Art. 34 Abs. 1 StGB die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters. Gemäss Art. 34 Abs. 4 StGB sind Zahl und Höhe der Tagessätze im Urteil festzuhalten. Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe er- heblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_609/2013 vom 12. November 2013 E. 1.3.2). Der Vorderrichter hat, wie dies auch im Strafbefehl der Fall war, eine Strafe von 160 Tagessätzen ausgespro- chen. Seite 2/7 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3761 2.1.3 Strafrahmen Art. 90 Abs. 2 SVG sieht für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Strafmassempfehlungen SVG der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) sehen für ein Über- schreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 50-59 km/h eine Sanktion ab 120 Tagessät- zen vor ( unter „Strafmassempfehlungen SVG FUD FIAZ“). Die Emp- fehlungen der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) lauten für eine Geschwindigkeits- überschreitung von 56 km/h ebenfalls auf eine Geldstrafe ab 120 Tagessätze (). Richtlinien wie diejenigen der SSK und der KSBS weisen keine Gesetzeskraft auf und beschränken das Er- messen der Gerichte und Behörden nicht (BGE 123 II 106 E. 2e). Sie sind mit Bundesrecht nur vereinbar, so- fern sie lediglich Richtlinienfunktion haben und dem Gericht als Orientierungshilfe dienen, ohne es zu binden oder zu hindern, eine seiner Überzeugung entsprechende schuldangemessene Strafe im Sinne von Art. 47 StGB auszusprechen (Urteil des Bundesgerichts 6S.350/2004 vom 3. Februar 2005 E. 1.2.1). Die Strafzumessungsempfehlungen der SSK stellen bei der tarifmässigen Bemessung des Strafmasses einzig auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ab. Bei der Strafzumessung geht es jedoch um eine Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände. Es geht nicht an, allein oder doch vorwiegend auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung abzustellen. Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ist bei der Straf- zumessung ein Gesichtspunkt neben anderen und fällt vornehmlich bei der Beurteilung des objektiven Tatver- schuldens in Betracht. Sie stellt indessen auch bei Letzterer – zwar einen gewichtigen – nicht aber den einzi- gen ausschlaggebenden Gesichtspunkt dar. So sind namentlich auch die Strassen-, Sicht- und Witterungsver- hältnisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Ausmass der Gefährdung im Rahmen der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens zu berücksichtigen (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2014.107 vom 16. Juni 2015 E. 3d mit Hinweisen). Darauf hinzuweisen ist, dass in den Empfehlungen der SSK festgehalten wird, dass besonders günstige oder besonders ungünstige Verhältnisse sowohl bei der Qua- lifikation als auch bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigen seien. 2.1.4 Tatbezogene Kriterien Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts oder – wie es in der bisherigen Rechtsprechung auch genannt wird – der Erfolg zu berücksichtigen [Erfolgsunwert], soweit er schuldhaft verursacht wurde (TRECHSEL/THOMMEN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schwei- zerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 47 StGB). Gestützt auf den vorstehend zitierten Ent- scheid des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2014.107 vom 16. Juni 2015 E. 3d sind neben der Höhe der Ge- schwindigkeitsüberschreitung deren Dauer und das Ausmass der Gefährdung sowie die Strassen-, Sicht- und Witterungsverhältnisse zu prüfen. Der Berufungskläger überschritt im Zuge eines Überholmanövers auf einer abfallenden Strasse die ausserorts geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit um rechtlich relevante 56 km/h. Die Tat ereignete sich Ende Okto- ber an einem Samstagnachmittag. Das Ausmass der vom Berufungskläger verursachten Gefährdung muss als erheblich bezeichnet werden. In der betroffenen Gegend befinden sich Wanderwege, eine Postautohaltestelle und in den fraglichen Streckenabschnitt münden Einlenker. Zudem ist allgemein bekannt, dass die Passstrecke Schwägalp –Urnäsch bei Motorfahrzeug- und Fahrradfahrern beliebt ist. Ferner ist zu beachten, dass das Ver- kehrsaufkommen an einem Wochenende erfahrungsgemäss höher ist als an Wochentagen. Daher hatte die massive Geschwindigkeitsüberschreitung eine erhöhte abstrakte Gefährdung für andere, insbesondere schwä- chere Verkehrsteilnehmer sowie Anwohner, hervorgerufen. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung be- Seite 3/7 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3761 stehen demgegenüber nicht. Einzuräumen ist, dass die Strasse in diesem Bereich gerade und übersichtlich ist, die Strasse trocken und es an jenem Tag eher sonnig war. Anhand der von der Kantonspolizei vom Tatort erstellten Fotos ist davon auszugehen, dass die Licht- und Sichtverhältnisse im Tatzeitpunkt gut waren. So- dann hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die vom Berufungskläger begangene Geschwindigkeits- überschreitung lediglich noch 4 km/h vom sog. Rasertatbestand nach Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG entfernt ist. Eine Überschreitung der Geschwindigkeit ausserorts ab 60 km/h hätte im Minimum eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten zur Folge. In Anbetracht der Umstände kann von einem mittleren objektiven Tatverschulden aus- gegangen werden. In einem nächsten Schritt ist die subjektive Tatschwere zu bestimmen. Zur subjektiven Tatschwere (resp. Handlungsunwert) gehört auch das zwar im Gesetz nicht genannte, in der Rechtsprechung aber oft verwende- te Kriterium der Intensität des verbrecherischen Willens (TRECHSEL/THOMMEN, a.a.O., N. 20 zu Art. 47 StGB). Der Berufungskläger handelte in Bezug auf die erhöht abstrakte Gefährdung mindestens grobfahrlässig. Er hätte bei pflichtgemässer Vorsicht die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung ohne weiteres vermeiden und auf das Überholmanöver verzichten können. Das subjektive Tatverschulden kann als mittel bezeichnet werden. Insgesamt ist aufgrund der Tatumstände von einem mittleren Tatverschulden auszugehen. Aufgrund der objek- tiven und subjektiven Tatkomponenten hält das Obergericht eine Reduktion des Maximums von 180 Tagessät- zen um einen Viertel bzw. um 45 Tagessätze als angemessen. Dies ergibt eine Einsatzstrafe von 135 Tages- sätzen. Zu bemerken ist, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil nicht angegeben hat, von welcher Einsatzstrafe sie ausgegangen ist. 2.1.5 Täterbezogene Kriterien Sodann sind die täterbezogenen Kriterien zu ermitteln, wozu unter anderem das Vorleben des Täters gehört (dieselben, a.a.O., N. 30 zu Art. 47 StGB). Wie die Vorinstanz in Erwägung 7 zutreffend ausgeführt hat, ist der Berufungskläger nicht vorbestraft und verfügt über einen ungetrübten automobilistischen Leumund, was straf- mindernd zu berücksichtigen ist. Zudem hat der Berufungskläger mit Sicherheit einen mehrmonatigen Führer- ausweisentzug zu gewärtigen, was aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit, bei welcher er teilweise auf ein Auto angewiesen ist, ebenfalls einen Strafminderungsgrund darstellt (W IPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 161 zu Art. 47 StGB). Abgesehen davon kann die Strafempfindlichkeit des Beru- fungsklägers als durchschnittlich bezeichnet werden. Der Berufungskläger hat sich im Verfahren kooperativ verhalten, hat die Geschwindigkeitsüberschreitung nie bestritten und war in der Befragung vor Obergericht bezüglich seiner Verfehlung einsichtig. Insgesamt erachtet das Obergericht die täterbezogenen Strafzumes- sungsgründe im Umfang von 25 Tagessätzen als strafmindernd. Die Einsatzstrafe ist entsprechend zu reduzie- ren, so dass im Ergebnis eine Strafe von 110 Tagessätzen als schuldangemessen erscheint. Vorbehalten bleibt eine Reduktion im Rahmen der Ausfällung einer Verbindungsbusse (siehe nachfolgende Erwägung 2.4). 2.2 Tagessatzhöhe Der Berufungskläger lässt geltend machen, im angefochtenen Urteil würden sich keine Angaben zur Tages- satzbemessung finden, obwohl sich die Vorinstanz dazu hätte äussern müssen. Staatsanwalt H. habe auf tele- fonische Anfrage die Berechnung mitgeteilt und sei auf einen Satz von CHF 243.00 gekommen (vgl. das vom Berufungskläger mit den Angaben des Staatsanwaltes ausgefüllte Formular der KSBS). Abzustellen sei auf die Zahlen 2018. Der Berufungskläger habe im Jahr 2018 ein durchschnittliches monatliches Einkommen von CHF 17‘706.25 erzielt. Da er über ein hohes Einkommen verfüge, sei zwingend ein Pauschalabzug von 30 % vom Nettoeinkommen für Steuern und Krankenkasse zu gewähren. Die korrekte Berechnung ergebe einen Tagessatz von gerundet CHF 190.00. Die Tagessatzhöhe sei zu hoch angesetzt. Seite 4/7 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3761 Für die Bemessung der Tagessatzhöhe ist auf Art. 34 Abs. 2 StGB abzustellen. Demnach beträgt ein Tages- satz höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermö- gen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Gemäss Art. 34 Abs. 4 StGB sind Zahl und Höhe der Tagessätze im Urteil festzuhalten. Um den Tagessatz zu berechnen, kann das Formular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz (KSBS) herbeigezo- gen werden, welches (je nach Einkommen) einen Pauschalabzug von 20% bis 30% des Nettoeinkommens für allgemeine Ausgaben vorsieht. Vom Zwischenergebnis sind 15 % je für den Ehepartner und das erste Kind, 12,5 % für das zweite und 10 % für das dritte Kind abzuziehen ( unter „Berechnungsformular Tagessatz“). Ausgangspunkt für die Festsetzung des Tagessatzes bildet das Nettoein- kommen, welches sich aus dem Einkommen des Täters bildet, dass diesem an einem Tag durchschnittlich aus seinen Einkünften zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen (BGE 134 IV 60 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.1). Bei stark schwankenden Einkünften ist es unvermeidlich, auf einen repräsentativen Durchschnitt der letzten Jahre abzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt des sachrichterlichen Urteils massgebend sind (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Berufungskläger im Formular „Erklärung über die finanziellen Verhält- nisse“ ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 17‘706.25 angegeben. Dieser Betrag setzt sich aus dem Nettolohn des Monats April 2018 von CHF 13‘246.50, einem pro rata Anteil am Bonus 2017 von CHF 45‘000.00 und einem pro rata- Anteil am Vermögensertrag von CHF 8‘523.00 zusammen. Vor Oberge- richt gibt A. Netto-Einkünfte von CHF 13‘181.50 sowie ein Brutto-Vermögen von CHF 810‘260.00 und Schul- den von CHF 275‘000.00 an. Gemäss Lohnausweis für das Jahr 2017 betrug das Bruttoeinkommen, ohne Bonus und Mitarbeiterbeteiligungen, CHF 191‘234.00 und das Nettoeinkommen CHF 257‘473.00. Gemäss Zusatzblatt zum Lohnausweis 2017 erfolgte in jenem Jahr eine „API Barauszahlung“ von CHF 80‘000.00. Im August 2018 belief sich der Nettolohn auf CHF 10‘351.50, im September 2018 auf CHF 13‘231.50 und im Ok- tober 2018 auf CHF 13‘181.50. Gemäss Steuererklärung 2017 betrugen die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit CHF 257‘473 (Pos. 1.1), somit CHF 21‘456.00 pro Monat, und aus beweglichem Vermögen CHF 9‘591.00 (Post. 4.1 und 4.2), somit CHF 799.00 pro Monat. Bezüglich der zwei Boni „API Barauszahlung“ von CHF 45‘000.00 und CHF 80‘000.00 erklärte der Berufungskläger an Schranken, CHF 80‘000.00 seien für 2016 und CHF 45‘000.00 für 2017 gewesen. Es werde in diesem Monat bekannt werden, wie hoch der Bonus für 2018 sein werde. Es werde wieder ein tiefer Bonus sein, in einem ähnlichen Bereich wie die CHF 45‘000.00. Am Vermögen habe sich nicht gross etwas verändert. Der Jahres-Bruttolohn gemäss Lohn- ausweis 2017 von CHF 191‘234.00 sei seit Jahren gleichbleibend. Betreffend jährliche Erträge aus Wertschrif- ten und Guthaben bleibe es bei ca. CHF 5‘000.00 wie im Jahr 2017. Auch die Einkünfte aus Beteiligung wür- den tendenziell gleich bleiben. Gestützt auf die vom Berufungskläger eingereichten Unterlagen und seine Angaben an Schranken kann für das in casu massgebende Jahr 2018 ein hypothetischer Bonus von CHF 45‘000.00 angenommen werden. Auszugehen ist vom Nettolohn 2017 von CHF 257‘473.00. Darin enthalten ist der höhere Bonus für 2016 von CHF 80‘000.00, so dass wegen des tieferen Bonus 2018 rund CHF 40‘000.00 abzuziehen sind. Dies ergibt CHF 217‘000.00. Zu addieren sind CHF 5‘000.00 für Einkünfte aus Wertschriften und Guthaben, CHF 4‘500.00 aus Beteiligungen an Gesellschaften und CHF 2‘500.00 aus übrigen Einkünften, was CHF 229‘000.00 ergibt. Teilt man diesen Betrag durch 12, resultiert ein monatliches Einkommen von CHF 19‘083.00. Gemäss dem Berechnungsformular der KSBS wird davon ein Pauschalabzug von 30 % bzw. CHF 5‘724.90 für Krankenkas- se, Steuern getätigt, was CHF 13‘358.10 ergibt. In Anbetracht der Strafe von 110 Tagessätzen ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, welche bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen eine weitere Reduktion um 10 bis 30 % zulässt. Diese Reduktion soll die Zumutbarkeit der Auswirkungen der Strafe für in wirtschaftlicher Bedrängnis und nahe am Seite 5/7 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3761 Existenzminimum lebende Verurteilte sicherstellen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_408/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 1.4.2 und 1.6.2 ff., 6B_313/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.2 ff.). In casu rechtfertigt sich aufgrund der sehr guten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten und aufgrund der lediglich bedingt ausgesprochenen Geldstrafe eine weitere Reduktion nicht. Sodann ist danach zu fragen, ob das vorhandene Vermögen zu berücksichtigen ist. Dazu hält BGE 134 IV 60 E. 6.2 fest: „Es kann nicht der Sinn der Geldstrafe sein, Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur (subsidiär) zu berücksichtigen, wenn besondere Vermögensverhält- nisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen.“ Dieser Entscheid wurde in BGE 142 IV 315 E. 5 bestätigt. Daraus folgt, dass Vermögen bei der Bemessung des Tagessatzes nur Korrekturfunktion in besonderen Fallkonstellationen hat. Ein solcher Fall liegt hier klar nicht vor, weshalb das Vermögen ausser Acht zu lassen ist. Vom Zwischenergebnis von CHF 13‘358.10 sind 15 % je für den Ehepartner und das erste Kind, 12,5 % für das zweite und 10 % für das dritte Kind, somit total CHF 7‘013.00, abzuziehen. Das Zwischenresultat von CHF 6‘345.10 geteilt durch 30 ergibt eine Tagessatzhöhe von gerundet CHF 210.00. 2.3 Busse / Ersatzfreiheitsstrafe Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB), wobei die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB). Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Nach Art 106 Abs. 1 StGB ist der Höchstbetrag der Busse CHF 10‘000.00. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchs- tens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Verbindungsstrafen kommen insbesondere in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte. Die Strafenkombina- tion dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Freiheits- oder Geldstra- fe, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Dies ergibt sich aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Geldstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist. Die Verbindungsgeldstrafe soll nicht etwa zu einer Strafer- höhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemesse- nen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirkte Freiheitsstrafe und die damit verbundene Geldstrafe beziehungsweise Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 135 IV 188 E. 3.3 mit Hinweisen auf BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; BGE 134 IV 60; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 103 zu Art. 42 StGB). Nach den Strafmassempfehlungen SVG der SSK wird die Verbindungsbusse auf 20% der schuldangemesse- nen Gesamtstrafe angesetzt ( unter „Strafmassempfehlungen SVG FUD FIAZ“). Gemäss Bundesgericht sollte eine unbedingte Verbindungsstrafe grundsätzlich einen Fünftel der Gesamtstrafe nicht übersteigen, wobei Abweichungen von dieser Regel im Bereich tiefer Strafen denkbar sind, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich eine symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4; dieselben, a.a.O., N. 106 zu Art. 42 StGB). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor, so dass unter Berücksichtigung der Gesamtstrafe von 110 Tagessätzen à CHF 210.00, total CHF 23‘100.00, Seite 6/7 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3761 ein Fünftel davon in Form einer Verbindungsbusse ausgesprochen wird. Der Berufungskläger wird folglich zu einer Verbindungsbusse von CHF 4‘000.00 verurteilt. In Nachachtung von Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ist für die Busse von CHF 4‘000.00 eine Ersatzfreiheits- strafe auszusprechen für den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt wird. Zu diesem Zweck ist die Tages- satzhöhe der bedingten Geldstrafe als Umrechnungsschlüssel heranzuziehen, indem der Betrag der Verbin- dungsbusse durch jene dividiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_366/2007 vom 17. März 2008 E. 7.3.3). Dementsprechend ist der Bussenbetrag von CHF 4‘000.00 durch den Tagessatz von CHF 210.00 zu teilen, was eine Ersatzfreiheitsstrafe von 19 Tagen ergibt. 2.4 Schuldangemessene Strafe Die schuldangemessene Strafe setzt sich zusammen aus der Anzahl der Tagessätze und der Höhe der Busse. Nachdem in Erwägung 2.1 eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen als insgesamt dem Verschulden angemessen und eine Strafenkombination als sachgerecht erachtet wurde, ist die Anzahl der Tagessätze bei Verhängung einer Verbindungsbusse vom CHF 4‘000.00 im entsprechenden Umfang zu reduzieren (BGE 135 IV 188 E. 3.3 ff.; BGE 134 IV 1 E. 4.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_760/2007 vom 18. März 2008 E. 3 und E. 4). Der zusätzlich ausgesprochene Bussenbetrag ist demgemäss bei der Bemessung der Geldstrafe zu berücksichti- gen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2018, N. 42 zu Art. 106 StGB). Ansons- ten müsste der Beschuldigte, falls die bedingte Geldstrafe wegen fehlender Bewährung vollzogen wird, (eine) im Ergebnis (schuldunangemessene) Geldstrafe und Busse leisten, woraus zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber Tätern mit schlechter Prognose resultiert, die „nur“ mit einer (unbedingten) Geldstrafe in gleicher Höhe bestraft werden (Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen ST.2014.107 vom 16. Juni 2015 E. 6c). 2.5 Fazit Der Berufungskläger ist zu einer bedingten Geldstrafe von 91 (110 minus 19) Tagessätzen à CHF 210.00, entsprechend CHF 19‘110.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 4‘000.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse beträgt 19 Tage. Seite 7/7