Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Berufungsbeklagten 2 aufgenommenen Äusserungen des Berufungsklägers und demzufolge auch die davon angefertigte Tonaufnahme nicht rechtswidrig erlangt wurden und somit im vorliegenden Verfahren verwertbar sind. Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Urteil 6B_741/2019 vom 21. August 2019 abgewiesen. Seite 4/4