Die Aufnahme der von Oberrichter Fischer am Standort 2 gesprochenen Worte durch den Vorsitzenden Kobler am Standort 3 mit dem Handy war gemäss Feststellung des Vorsitzenden gut hörbar. Die anwesenden Parteien widersprachen dieser Feststellung nicht. Ein weiterer Hörtest mit dem Handy Seite 3/4 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3760