Der vom Obergericht am 26. Juni 2018 im Weiler D. in E. beim Gebäude Assekuranz Nr. 0001 durchgeführte Augenschein hat folgendes ergeben: Der Berufungskläger stand nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Berufungsbeklagten 2 während des behaupteten Vorfalls vom 10. September 2014 im Türrahmen seines Stalleinganges (Standort 2), während dem sich die Berufungsbeklagte 2 auf dem öffentlichen Wanderweg befand, der südlich am Gebäude Assekuranz Nr. 0001 vorbeiführt (Standort 3). Die Messung zwischen den Standorten 2 und 3 ergab eine Entfernung von 29 Metern.