In Anbetracht der Verschiedenartigkeit der Tatbestände, die Öffentlichkeit als strafbegründendes Element voraussetzen, liegt eine tatbestandsbezogene Auslegung des Merkmals der Öffentlichkeit nahe (BGE 130 IV 111 E. 4.2; 133 IV 149 E. 3.2.2). ANDREAS DONATSCH verweist zu dem in Art. 179ter StGB verwendeten Begriff „nichtöffentlich“ auf Art. 179bis StGB (in: Andreas Donatsch [Hrsg.], StGB-Kommentar, 20. Aufl. 2018, N.1 zu Art. 179ter StGB). Nichtöffentlich sei das Gespräch, wenn es nicht an die Allgemeinheit gerichtet sei und nur in einem in personeller Beziehung abgegrenzten Kreis gehört werden könne (derselbe, a.a.O., N. 3 zu Art. 179bis StGB). Nach ANDREAS