Im Vordergrund steht für das Gericht beim Tatbestand von Art. 179ter StGB das Tatbestandselement der Nichtöffentlichkeit bzw. Öffentlichkeit des Gesprächs. Zu diesem Thema führte das Obergericht am 26. Juni 2018 vor Ort einen Augenschein durch. Die Vorinstanz gelangte in ihrem Urteil zur Auffassung, wegen der sehr abgeschiedenen Lage des Stalls des Berufungsklägers und aufgrund dessen, dass zur fraglichen Zeit keine Zeugen zugegen gewesen seien, habe der Berufungskläger davon ausgehen dürfen, dass seine Äusserungen nicht noch von Dritten hätten mitangehört werden können. Einen Augenschein am Tatort führte sie nicht durch.