Es treffe nicht zu, dass häufig im D. geparkt werde, um zum Grillieren zur Schweizerfamilien- Feuerstelle zu gelangen. Zum strittigen Tatzeitpunkt seien keine Zeugen zugegegen gewesen. Der Berufungskläger habe davon ausgehen dürfen, dass seine Äusserungen, selbst wenn sie lautstark erfolgt seien, nicht von einem Dritten hätten gehört werden können. Die Situation sei so gewesen, dass sich der Beschuldigte auf seinem Privatgrundstück befunden habe. Dies sei damit zu vergleichen, dass im Gerichts-saal ein Gespräch geführt werde und die Türe in den Gang hinaus offen stehe. Damit werde das Gespräch nicht öffentlich. Im vorliegenden Fall handle es sich somit um ein nichtöffentliches Gespräch.