Aus den Erwägungen: 1.5 Vorfrage der Verwertbarkeit der Audioaufnahme und der Einvernahmeprotokolle / Verletzung von Art. 179ter StGB / Nichtöffentlichkeit des Gesprächs Der Berufungskläger lässt vorbringen, sein Stall sei sehr abgeschieden gelegen. Das Gespräch und die Äusserungen seien nicht an die Allgemeinheit gerichtet gewesen, sondern nur an einen in personeller Beziehung abgegrenzten Kreis (C. und A.). Der am Stall des Berufungsklägers vorbeiführende Wanderweg sei nicht stark frequentiert. Am Tag des Augenscheins sei trotz schönem Wetter und idealen Wandertemperaturen nicht ein einziger Wanderer vorbeigelaufen. Wanderer würden, wenn überhaupt, nur am Wochenende vorbeikommen.