AR GVP 31/2019, Nr. 3760 Verwertbarkeit einer Handyaufnahme in einem Strafverfahren wegen Beschimpfung. Vorfrageweise Prüfung, ob die von der Beschimpften getätigte Aufnahme mit dem Handy Art. 179ter StGB verletzt. Die Nichtöffentlichkeit des Gesprächs im Sinne von Art. 179ter StGB wurde aufgrund der anlässlich eines Augenscheins festgestellten örtlichen Gegebenheiten vom Obergericht verneint, weshalb die Aufnahme nicht rechtswidrig erlangt und demnach verwertbar ist. Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 08.01.2019, O1S 17 6