so schwer zusammengeschlagen werden, dass sie danach 20 Jahre nicht mehr arbeiten können) und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren das Risiko sich widersprechender Entscheide, sei es in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung, die rechtliche Würdigung oder die Strafzumessung (Urteil Bundesgericht 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.5). Gerade dies will der Grundsatz der Verfahrenseinheit verhindern (Urteil Bundesgericht 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.3).