3.5 Das Obergericht erachtet die Abtrennung der Verfahren gegen den Anstifter resp. die Gehilfen von denjenigen der Haupttäter vorliegend als problematisch, vor allem weil der Umfang und die Intensität der Beteiligung wechselseitig bestritten sind (zum Beispiel erklärte F. am 20. Juli 2010, der Beschuldigte habe gewollt, dass das Opfer und sein Vater zusammengeschlagen und schwer verletzt werden resp. so schwer zusammengeschlagen werden, dass sie danach 20 Jahre nicht mehr arbeiten können) und somit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem andern zuweisen will.