BGE 138 IV 214 E. 3.2.). An die gesetzlichen Ausnahmevoraussetzungen für eine Verfahrenstrennung ist aber auch deshalb ein strenger Massstab anzulegen, weil eine getrennte Führung von Strafverfahren gegen mutmassliche Mittäter und Teilnehmer (Gehilfen und Anstifter) schwerwiegende Konsequenzen für die gesetzlich gewährleisteten Parteirechte der Betroffenen nach sich zieht (Urteil Bundesgericht 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 4.6).