vom 22. Mai 2019; Urteile des Obergerichts Zürich RT210133 vom 4. November 2021 E. 3.5.4 und RT180035 vom 26. Februar 2018 E. 5 bc). Es ist daher kaum wahrscheinlich, dass die abgeschlossene Attestlehre eine "ordentliche" Erstausbildung darstellt. Der Entscheid darüber ist allerdings dem Sachrichter vorbehalten (vgl. auch das Urteil des Obergerichts Zürich RT210133 vom 4. November 2021 E. 3.5.2 S. 11, mit weiteren Hinweisen). Es gelingt dem Beschwerdegegner jedenfalls nicht, mittels Urkunden zweifelsfrei den Beweis zu erbringen, dass die Beschwerdeführerin eine ordentliche Erstausbildung abgeschlossen hat und damit die Resolutivbedingung erfüllt ist.