Sodann ist nicht gerichtsnotorisch, dass eine Attestlehre gleichwertig wie eine Lehre mit eidgenössischem Fähigkeitzeugnis (EFZ) ist. Vielmehr handelt es sich bei einer Attestlehre zwar um einen eidgenössisch anerkannten Abschluss, doch ist sie auf dem Arbeitsmarkt nicht gleich viel wert wie eine ordentliche Lehre mit einem EFZ, zumal die Attestlehre insbesondere denjenigen Lernenden zur Verfügung steht, die die schulischen Anforderungen an eine Lehre EFZ nicht zu erfüllen vermögen (Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBES.2020.152 vom 16. Dezember 2020 E. 6, mit Hinweis auf das Urteil des Obergerichts Bern ZK 19 175