Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht hat, dass ein gemeinsamer Ausbildungsplan mit einem Abschluss EBA vorgelegen hätte. Hätte ein solcher Plan bestanden, wäre mit dessen Erfüllung die Erstausbildung abgeschlossen gewesen. Selbst wenn der Beschwerdegegner eine entsprechende Behauptung aufgestellt hätte, liesse sich vom Rechtsöffnungsgericht gestützt auf den Wortlaut des Dispositivs des hier unbegründeten Rechtsöffnungstitels nicht ohne Weiteres bestimmen, ob eine Ausbildung diesem Plan entspricht. Dies bedürfte der einlässlichen Befassung im Rahmen einer mate- riell-rechtlichen Prüfung.