2011 E. 3.2) den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist (Urteil des Bundesgerichts 5A_331/2017 vom 17. Juli 2017), wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2). 2.4 Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin mit der Ausbildung zur Assistentin Gesundheit und Soziales mit Eidgenössischem Berufsattest (EBA) bereits über eine "ordentliche Erstausbildung" verfügt.