Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner (vgl. zur Beweislast das Urteil des Bundesgerichts 5A_487/2011 vom 2. September Seite 1/2 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3848