Unerheblich ist, dass die Art der Ausbildung und auch die Länge der Ausbildung nicht genannt ist (Urteil des Obergerichts Bern ZK 19 175 vom 22. Mai 2019 E. 15.3). Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt (Urteil des Obergerichts Solothurn ZKBES.2020.152 vom 16. Dezember 2020 E. 4; Urteil des Obergerichts Bern ZK 19 175 vom 22. Mai 2019 E. 13 und 15.4). Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen.