Das Scheidungsurteil des Kantonsgerichts vom 24. September 2015 ist grundsätzlich geeignet, einen Rechtsöffnungstitel zu bilden, weil es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (BGE 144 III 193 E. 2.2): Gemäss Dispositiv-Ziffer 3 ist der Beschwerdegegner zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'100.-- vom 13. Altersjahr bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung der Beschwerdeführerin verpflichtet. Unerheblich ist, dass die Art der Ausbildung und auch die Länge der Ausbildung nicht genannt ist (Urteil des Obergerichts Bern ZK 19 175 vom 22. Mai 2019 E. 15.3).