2.3 Die Beschwerdeführerin ist im Februar 2022 volljährig geworden. Die Fortdauer der Unterhaltspflicht gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB berechtigt als solche nicht zur Rechtsöffnung; dafür bedarf es eines vollstreckbaren Titels (CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 60 zu Art. 289 ZGB). Das Scheidungsurteil des Kantonsgerichts vom 24. September 2015 ist grundsätzlich geeignet, einen Rechtsöffnungstitel zu bilden, weil es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (BGE 144 III 193 E. 2.2):