Aus den Erwägungen: 2.2 Umstritten zwischen den Parteien ist, ob die von der Beschwerdeführerin begonnene Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit (FAGE) zur Erstausbildung gehört oder nicht. Die Vorinstanz hat dargelegt, es sei nicht klar, ob die Beschwerdeführerin mit dem EBA bereits eine ordentliche Erstausbildung abgeschlossen habe oder nicht. Es könne deshalb nicht von einem genügenden Rechtsöffnungstitel ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, Gegenstand des Streites bilde der Eintritt einer Resolutivbedingung, nämlich des Abschlusses einer Erstausbildung. Den Urkunden-Beweis dafür müsse der Beschwerdegegner erbringen. Dies sei ihm nicht gelungen.