In Dispositiv-Ziffer 3 des Scheidungsurteils findet sich die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'100.-- vom 13. Altersjahr bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung seiner Tochter. Die Beschwerdeführerin hat im Sommer 2021 eine Ausbildung zur Assistentin Gesundheit und Soziales mit einem Eidgenössischen Berufsattest (EBA) abgeschlossen und befindet sich seither in der Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit (FAGE). Umstritten ist die Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners für seine Tochter für den Monat März 2022.